SATZUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Förderkreis Museum Bad Hersfeld. e.V.

 

Stand: 19. Juni 2017

 

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr

 

 1.                  Der Verein führt den Namen "Förderkreis Museum", ist im Vereinsregister unter der VR 459 eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

 

2.                  Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hers­feld. Das Geschäftsjahr des Vereins ist     das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2       Der Zweck des Vereins

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.      Er hat vor allem den Zweck:

 

*   Das Museum der Stadt Bad Hersfeld mit seinen Einrichtungen zu erhalten, die Bestände zu pflegen und deren weiteren Ausbau zu betreiben.

 

*   Die Allgemeinheit für die Pflege und Erhaltung der aus der Vergangenheit stammenden Kulturgüter zu interessieren.

 

*       Dies erfolgt insbesondere auch durch entsprechende Öffent­lichkeitsarbeit durch Vorträge, Ausstellungen, Publikationen u.a. mehr. Hierzu gehören z.B. Konrad Duden Museum, museumspädagogische Angebote, allgemeine kulturelle Unterstützungen, Stadtarchiv.

 

3.         Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

 

1.      Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

 

2.      Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich für die Ziele des Vereins interessiert und den Verein unterstützen will.

 

3.   Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um Verein und Museum besondere Verdienste erworben. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

4.     Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Körperschaften werden, die den Verein ideell oder materiell unterstützen.

 

 

 

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Anmeldung beim Vor­sitzenden des Vereins von jedem erworben, der die Satzung an­erkennt und seinen Jahresbeitrag zahlt.

 

 

 

§ 5       Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.

 

2.  Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende schriftlich gekündigt werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

 

3.  Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder durch sein Verhalten den Verein ideell oder materiell schädigt. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann beim Vorstand binnen einer Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 6       Mitgliedsbeiträge

 

 

1.      Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitglieder-versammlung festgesetzt wird.

 

2.     Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung kann in besonderen Fällen vom Vorstand auf schriftlichen Antrag gewährt werden.

 

 

§ 7       Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

1.      der Vorstand

 

2.      die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 8       Der Vorstand

 

 Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand setzt sich zusammen aus

 

 1.      dem 1. Vorsitzenden

 

2.      dem 2. Vorsitzenden

 

3.      dem Schatzmeister

 

4.      dem Schriftführer

 

 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten von jeweils zwei Mitgliedern, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden.

 

 

§ 9       Amtsdauer des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

2.      Wiederwahl ist möglich.

 

3.      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

4.      Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

5.      Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

 

 

 § 10     Die Mitgliederversammlung

 

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

 

2.      In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.

 

3.      Die Stimmen sind nicht übertragbar.

 

4.      Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tages­ordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

 

 

 

§ 11     Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben'

 

1.      Die Wahl des Vorstandes.

 

2.      Die Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren.

 

3.      Die Entgegennahme des ,Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,

 

4.      Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 § 12     Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

1.      Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen.

 

2.      Er muss diese einberufen, wenn die Einbe­rufung, von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

 

  § 13     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

1.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

2.      Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst in offener Abstimmung.

 

3.   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes vom 1. Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.

 

 

§ 14     Niederschriften

 

 

1.   Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2.      Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 15     Gewinne

 

 

1.   Etwaige Gewinne dürfen nur für gemeinnützige im Sinne des Ab­schnitts steuerbegünstigte Zwecke der AO verwendet werden.

 

2.      Sie dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

3.   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche, weder auf finanzielle noch materielle oder sachliche Vermögenswerte.

 

4.  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütung begünstigt werden.

 

 

§ 16     Auflösung

 

 

1.  Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck ein­berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgrund eines allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher mitgeteilten Antrags aufgelöst werden.

 

2.      Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln, wobei mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder erschienen sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist binnen Monatsfrist eine Zweite einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Darauf ist bei der Einladung besonders hinzuweisen,

 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Bad Hersfeld mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen ausschließlich im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, für die Einrichtung des Museums, den Ankauf von Objekten im Sinne der Museumskonzeption zu verwenden ist und die Pflege der Dudengrabstätte auf dem Hauptfriedhof-Frauenberg zu übernehmen.

 

 § 17

           

 

            Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom l2. Mai 1980 errichtet.

 

Die Mitgliederversammlung am 6. Juni 1990 hat die Änderung des § 5 beschlossen.

 

Die Mitgliederversammlung am 8. August 2011 hat die Änderung des § 8 beschlossen.

 

Die Mitgliederversammlung am 15. Juni 2016 hat die Änderung des § 1, 2, und 16  beschlossen.

 

Die Mitgliederversammlung am 19. Juni 2017 hat die Änderung des § 8 beschlossen.

 

 

 

Der Vorstand                                                Bad Hersfeld, den 19.06.2017

 

 

 

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1. Vorsitzender                                                          Schriftführer

 

Bertold Schmidt                                                        Gerhard Kraft